Redispatch-Entschädigung berechnen: die Formel im Beispiel

Die Pauschalformel macht aus Beginn, Ende und Leistungsstufe einer Maßnahme eine Zahl in Kilowattstunden. Wir rechnen ein veröffentlichtes Beispiel vollständig durch.

Redispatch-Entschädigung berechnen heißt: aus einer veröffentlichten Maßnahme eine Zahl in Kilowattstunden machen, und aus dieser Zahl einen Betrag in Euro. Beide Schritte folgen festen Regeln. Wer sie kennt, kann eine Gutschrift nachrechnen, statt sie hinzunehmen.

Dieser Text geht die Rechnung einmal ganz durch, an einem Beispiel, das ein Netzbetreiber selbst veröffentlicht hat. Er sagt nicht, wie hoch Ihre Gutschrift ausfällt. Er sagt, wie die Zahl zustande kommt.

Die Pauschalformel

Für Anlagen ohne viertelstundenscharfe Messung wird die Ausfallarbeit nicht gemessen, sondern gerechnet. Die Formel steht in Anlage 1, Kapitel 3.2.3.3 der Festlegung BK6-20-059 vom 06.11.2020. Sie gilt je Viertelstunde i:

W_A,i = max { 0 ; ( AF · P_inst − P_lim,i ) · ¼ h }

Drei Größen stecken darin:

  • AF ist der Anlagenfaktor. Er kommt aus einer Tabelle, nicht aus Ihrer Anlage.
  • P_inst ist die installierte Nennleistung in Kilowatt.
  • P_lim,i ist die Leistung, die in dieser Viertelstunde noch eingespeist werden durfte. Üblich sind 0 %, 30 % oder 60 % der Nennleistung.

Das „max { 0 ; … }" ist keine Formsache. Liegt die erlaubte Restleistung über dem, was die Anlage in dieser Viertelstunde rechnerisch geleistet hätte, ist die Ausfallarbeit null. Eine Drosselung auf 60 % am frühen Morgen kostet nach dieser Formel nichts.

Eine Regel entscheidet häufiger über den Betrag, als man erwartet: Angefangene Viertelstunden zählen voll. Eine Maßnahme von 10:00 bis 11:20 Uhr dauert 80 Minuten. Das sind fünf volle Viertelstunden und ein Rest von fünf Minuten. Gerechnet wird mit sechs.

Ob diese Formel weiter für Sie gilt, klärt die Festlegung BK6-23-241 vom 07.05.2026 mit der Anlage „BilAReM", in Kraft seit dem 01.07.2026. Für die Pauschal-Abrechnung ändert sich damit weniger, als die Ankündigung vermuten lässt: Bestandsanlagen bleiben bis zum 31.12.2028 in der Pauschal-Abrechnung, Anlagen ohne Viertelstundenmessung darüber hinaus. Wer eine Viertelstundenmessung hat, sollte die Umstellung im Blick behalten; für alle anderen bleibt die Formel oben vorerst die richtige.

Der Anlagenfaktor kommt aus einer Tabelle

Der Anlagenfaktor wird oft für einen Messwert gehalten. Er ist keiner. Er hängt allein von Jahreszeit und Uhrzeit ab, nicht von Ihrem Standort, nicht vom Wetter, nicht von der Ausrichtung Ihrer Module.

Jahreszeit Zeitfenster (UTC+1) Anlagenfaktor
Sommer (01.03.–31.10.) 6:00–9:00 Uhr 0,2456
Sommer 9:00–15:00 Uhr 0,6189
Sommer 15:00–19:00 Uhr 0,2456
Winter (01.11.–28./29.02.) 9:00–10:00 Uhr 0,2796
Winter 10:00–14:00 Uhr 0,5030
Winter 14:00–16:45 Uhr 0,2796

Zwei Dinge daran sind wichtig.

Erstens gilt die Uhrzeit in UTC+1, also durchgehend in Normalzeit, auch im Sommer. Wer im Juli eine Maßnahme um 9:30 Uhr nach der Uhr an der Wand einordnet, muss mit 8:30 Uhr UTC+1 rechnen und landet in einem anderen Fenster.

Zweitens ist der Anlagenfaktor außerhalb dieser Fenster null. Eine Abregelung um 20:00 Uhr im Sommer ergibt nach der Pauschalformel keine Ausfallarbeit, so ärgerlich das im Einzelfall ist.

Ein Beispiel, das sich nachrechnen lässt

Das folgende Rechenbeispiel hat das Bayernwerk veröffentlicht. Es eignet sich, weil jede Eingangsgröße offenliegt.

Eine Anlage mit 7,0 kW installierter Leistung wird am 27.02.2023 von 10:00 bis 11:20 Uhr auf 0 % geregelt.

  • Februar zählt zum Winter. Die Maßnahme liegt im Fenster 10:00 bis 14:00 Uhr. Der Anlagenfaktor ist 0,503.
  • AF mal Nennleistung: 0,503 · 7,0 kW = 3,521 kW.
  • Die erlaubte Restleistung ist 0 kW. Es bleibt bei 3,521 kW.
  • Je Viertelstunde: 3,521 kW · ¼ h = 0,88025 kWh.
  • 80 Minuten sind sechs angefangene Viertelstunden.
  • Sechs mal 0,88025 kWh = 5,2815 kWh.

Das ist die Ausfallarbeit. Mehr steckt in der Rechnung nicht, und genau deshalb lässt sie sich prüfen. Weicht die Gutschrift Ihres Netzbetreibers von Ihrer eigenen Rechnung ab, liegt es fast immer an einer der drei Eingangsgrößen: an einer anderen Nennleistung, an einer anderen Leistungsstufe oder an einer anderen Dauer. Welche davon es ist, sieht man erst, wenn man beide Rechnungen nebeneinanderlegt.

Von Kilowattstunden zu Euro

Die Ausfallarbeit ist noch kein Geld. Bewertet wird sie in einem zweiten Schritt, und dieser Schritt hat sich zuletzt geändert.

Seit der EnWG-Novelle vom 23.12.2025 zahlt der Netzbetreiber direkt an den Anlagenbetreiber, nicht mehr über den Direktvermarkter. Bewertet wird viertelstundenscharf mit dem BDEW-Mischpreis. Der Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die Ausfallarbeit steht in § 13a EnWG.

Die entgangene Marktprämie folgt einer eigenen Logik; die Negativpreis-Regel in § 51 EEG wirkt auf sie. Wie sich der Marktwert Solar je Monat entwickelt hat, steht unter Marktwert Solar.

In der Praxis kommt die Zahlung mit mehreren Monaten Verzug. Das ist kein Anzeichen für einen Fehler, sondern der Normalfall.

Die Frist läuft leiser als die Rechnung

Ansprüche verjähren. Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus dem Jahr 2023 verjähren damit mit Ablauf des 31.12.2026.

Wer eine ältere Abrechnung prüfen will, geht am besten in dieser Reihenfolge vor: nachsehen, welche Maßnahmen der Netzbetreiber überhaupt veröffentlicht hat; die Ausfallarbeit rechnen; das Ergebnis mit der Gutschrift vergleichen. Welche Netzbetreiber ihre Maßnahmen veröffentlichen, steht unter Netzbetreiber. Die Begriffe dahinter sind unter Redispatch erklärt zusammengefasst.

Was diese Rechnung nicht leistet

Die Pauschalformel ist eine Pauschale. Sie bildet ab, was eine durchschnittliche Anlage zu dieser Jahreszeit und Uhrzeit geleistet hätte, nicht, was Ihre Anlage an diesem Tag tatsächlich geleistet hätte. An einem bedeckten Februartag liegt sie zu hoch, an einem klaren zu niedrig. Das ist der Preis dafür, dass niemand Wetterdaten auswerten muss, und es ist bewusst so gewählt.

Sie sagt außerdem nichts darüber, ob eine Maßnahme stattgefunden hat. Sechs Netzbetreiber veröffentlichen ihre Maßnahmen auf redispatchdaten.de: Bayernwerk Netz, LEW Verteilnetz, Avacon Netz, E.DIS Netz, Schleswig-Holstein Netz und MITNETZ STROM. Wer dort nicht vertreten ist, veröffentlicht an dieser Stelle nicht. Das heißt nicht, dass es in seinem Netz keine Maßnahmen gegeben hat; es heißt nur, dass Sie dort nicht nachsehen können.

Wer die Rechnung nicht von Hand führen möchte, kann sie mit dem EEG-Anlagenschlüssel über das Konto laufen lassen. Die Zahlen bleiben dieselben; abgenommen wird Ihnen das Zusammensuchen.

Dieser Beitrag ordnet die Rechenwege allgemein ein und ist keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Warum zählen angefangene Viertelstunden voll?

Die Pauschalformel rechnet je Viertelstunde. Eine Maßnahme, die mitten in einer Viertelstunde endet, macht diese Viertelstunde nicht halb unbrauchbar, sondern ganz. Aus 80 Minuten werden deshalb sechs Viertelstunden, nicht 5,33.

Woher kommt der Anlagenfaktor?

Aus einer festen Tabelle in Anlage 1 der Festlegung BK6-20-059, abhängig nur von Jahreszeit und Uhrzeit. Er wird nicht an Ihrer Anlage gemessen und ändert sich nicht mit Standort, Wetter oder Ausrichtung.

Gilt die Uhrzeit in Sommerzeit oder Normalzeit?

Durchgehend in UTC+1, also in Normalzeit, auch während der Sommerzeit. Wer im Sommer die Uhrzeit von der Wanduhr übernimmt, verschiebt sich um eine Stunde und landet unter Umständen in einem anderen Fenster der Tabelle.

Warum weicht meine Rechnung von der Gutschrift ab?

Fast immer liegt es an einer der drei Eingangsgrößen: der angesetzten Nennleistung, der Leistungsstufe oder der Dauer der Maßnahme. Welche es ist, zeigt sich, wenn man beide Rechnungen nebeneinanderlegt.

Wie lange kann ich einen Anspruch noch geltend machen?

Nach §§ 195, 199 BGB gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus 2023 verjähren mit Ablauf des 31.12.2026. Der Einzelfall kann davon abweichen.

Quellen und Stand

Fundstellen: Festlegung BK6-20-059 vom 06.11.2020, Anlage 1, Kapitel 3.2.3.3, für Pauschalformel und Anlagenfaktor-Tabelle; Festlegung BK6-23-241 vom 07.05.2026 mit der Anlage „BilAReM", gültig ab 01.07.2026; § 13a EnWG; § 51 EEG; §§ 195, 199 BGB. Das durchgerechnete Beispiel stammt aus einer Veröffentlichung des Bayernwerks. Stand: 29.08.2026.

Dieser Beitrag ordnet allgemein ein und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Abrechnung Ihres Netzbetreibers.

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