Lexikon

Fristen

Wie lange ein Anspruch durchsetzbar bleibt.

Drei Jahre ab Jahresende

Gilt: Inbetriebnahme ab 01.01.2021

Für den Anspruch auf Entschädigung gilt die regelmäßige Verjährung: drei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für Maßnahmen aus 2023 heißt das: Ablauf des 31.12.2026. Das ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung — Hemmung und Neubeginn können im Einzelfall anders liegen.

§§ 195, 199 BGB · geprüft 23.08.2026

Und für Ihre Anlage?

Mit Leistung und Inbetriebnahmejahr filtern wir alle Felder auf das, was Sie betrifft — mit dem EEG-Anlagenschlüssel holen wir beides aus dem Register und rechnen die Abregelungen gleich mit.