Lexikon

Vergütung

Woraus sich der Betrag zusammensetzt: der anzulegende Wert und was ihn mindert. Der häufigste Rechenfehler steckt gleich im ersten Eintrag — der Wert gilt je Leistungsanteil, nicht für die ganze Anlage.

Der anzulegende Wert wird gemischt, nicht nachgeschlagen

Gilt: unter 1.000 kW · Inbetriebnahme ab 01.01.2023

Für Gebäudeanlagen staffelt das Gesetz den anzulegenden Wert nach Leistungsanteilen: die ersten 10 Kilowatt, die nächsten 30, dann bis 100, bis 400 und bis 1 Megawatt. Jeder Anteil bekommt seinen eigenen Satz, und der anzulegende Wert der Anlage ist der nach diesen Anteilen gewichtete Durchschnitt. Die Bundesnetzagentur rechnet das in ihrem Beiblatt selbst vor. Wer stattdessen die Zeile der eigenen Größenklasse für die ganze Anlage nimmt, rechnet zu niedrig. Freiflächenanlagen haben keine Staffel, sondern einen Wert.

§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023 · geprüft 23.08.2026

Über 1 Megawatt zählt der Durchschnitt der Ausschreibung

Gilt: ab 1.000 kW · Inbetriebnahme ab 01.01.2023

Für Anlagen über 1 Megawatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, gilt nicht mehr die Staffel: Maßgeblich ist der Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine des Vorjahres — beim ersten Segment für Freiflächen, beim zweiten für Anlagen auf Gebäuden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diesen Durchschnitt jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres. Hat die Anlage dagegen selbst einen Zuschlag aus einer Ausschreibung, gilt das eigene Gebot.

§ 48 Abs. 1a EEG 2023 · geprüft 23.08.2026

Und für Ihre Anlage?

Mit Leistung und Inbetriebnahmejahr filtern wir alle Felder auf das, was Sie betrifft — mit dem EEG-Anlagenschlüssel holen wir beides aus dem Register und rechnen die Abregelungen gleich mit.