Redispatch Entschädigung Verjährung: welche Jahre wann ablaufen

Ansprüche auf Entschädigung für abgeregelten Strom verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Jahresende. Was das für die Maßnahmenjahre 2023 bis 2026 konkret bedeutet.

Die Verjährung der Redispatch-Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, und sie beginnt nicht am Tag der Abregelung, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für Anlagenbetreiber heißt das: Eine Maßnahme vom Februar und eine vom Dezember desselben Jahres laufen am selben Tag ab. Das klingt großzügig, ist es aber nicht, wenn die Abrechnung des Netzbetreibers erst mit Monaten Verzug kommt und der Abgleich dann noch einmal liegen bleibt.

Dieser Beitrag ordnet die Frist für die einzelnen Maßnahmenjahre ein. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und keine Rechtsberatung.

Worum es bei der Frist überhaupt geht

Der Anspruch, um den es geht, ist der auf angemessenen finanziellen Ausgleich für die Ausfallarbeit nach § 13a EnWG. Ausfallarbeit ist die Strommenge, die Ihre Anlage in der Zeit der Abregelung hätte erzeugen können. Bei kleineren Anlagen wird sie nach der Pauschalformel aus der BNetzA-Festlegung BK6-20-059 bestimmt; wie das im Detail rechnet, steht in Ausfallarbeit berechnen.

Seit der EnWG-Novelle vom 23.12.2025 zahlt der Netzbetreiber direkt an den Anlagenbetreiber, nicht mehr über den Direktvermarkter, und bewertet viertelstundenscharf mit dem BDEW-Mischpreis. Der Anspruch ist damit klarer adressiert — praktisch erreicht die Zahlung viele Betreiber trotzdem erst mit mehreren Monaten Verzug. Genau in dieser Lücke entstehen die Fälle, in denen jemand erst nach zwei Jahren merkt, dass für eine Maßnahme nie etwas gutgeschrieben wurde.

Die drei Jahre im Kalender

Entscheidend ist das Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, also in aller Regel das Jahr der Abregelung. Ab dessen Ende laufen drei volle Jahre. Ansprüche aus 2023 verjähren mit Ablauf des 31.12.2026.

Maßnahmenjahr Fristbeginn Verjährung tritt ein mit Ablauf des
2022 31.12.2022 31.12.2025 (bereits abgelaufen)
2023 31.12.2023 31.12.2026
2024 31.12.2024 31.12.2027
2025 31.12.2025 31.12.2028
2026 31.12.2026 31.12.2029

Die Tabelle gibt den Regelfall wieder. § 199 BGB knüpft den Fristbeginn zusätzlich daran, dass Sie die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen. Ob und wann das bei einer Maßnahme der Fall war, die nie in einer Gutschrift auftauchte, ist eine Frage des Einzelfalls. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass sich der Fristbeginn nach hinten verschiebt — planen Sie mit dem Kalenderjahr der Abregelung.

Hemmung und Neubeginn: warum pauschale Aussagen nicht tragen

Die Verjährung läuft nicht immer gleichmäßig durch. Sie kann gehemmt sein, etwa während Verhandlungen über den Anspruch, und sie kann neu beginnen. In diesen Zeiträumen steht die Uhr, das Ende der Frist verschiebt sich entsprechend nach hinten. Wann eine Korrespondenz mit dem Netzbetreiber als Verhandlung zählt und wann sie nur ein unbeantworteter Brief ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es hängt davon ab, was geschrieben wurde, wer geantwortet hat und wie konkret der Anspruch benannt war.

Daraus folgt zweierlei. Erstens: Heben Sie Schriftverkehr auf, mit Datum. Auch eine E-Mail, in der der Netzbetreiber eine Prüfung ankündigt, kann später wichtig sein. Zweitens: Rechnen Sie in der eigenen Planung nicht mit einer Hemmung, die Sie nicht belegen können. Wer einen Anspruch aus 2023 im Dezember 2026 noch offen hat und darauf setzt, dass eine Mail aus 2025 die Frist verlängert hat, geht ein Risiko ein, das sich vorher schwer abschätzen lässt.

Rückwirkend Entschädigung fordern: was vor Jahresende sinnvoll ist

Wenn Sie prüfen wollen, ob für ältere Maßnahmen etwas offen ist, gehen Sie am besten rückwärts vor: erst das älteste noch offene Jahr, dann die jüngeren.

Schritt 1 — Maßnahmen zusammentragen. Sechs Netzbetreiber veröffentlichen ihre Maßnahmen auf redispatchdaten.de: Bayernwerk Netz, LEW Verteilnetz, Avacon Netz, E.DIS Netz, Schleswig-Holstein Netz und MITNETZ STROM (Stand 22.08.2026). Wer dort nicht auftaucht — etwa Westnetz, Netze BW, EWE NETZ, N-ERGIE Netz oder Stadtwerke —, hatte deshalb nicht zwangsläufig keine Maßnahmen. Was in Ihrem Netzgebiet gilt, steht unter Netzbetreiber. Fehlt die Veröffentlichung, bleibt die Anfrage beim Netzbetreiber, und eigene Messwerte aus dem Wechselrichter- oder Zählerprotokoll helfen beim Eingrenzen.

Schritt 2 — Gutschriften danebenlegen. Vergleichen Sie Monat für Monat, welche Maßnahme in welcher Abrechnung auftaucht. Häufige Muster: eine Maßnahme fehlt komplett, die Dauer ist kürzer angesetzt als veröffentlicht, oder es wurde nur ein Teil der Viertelstunden bewertet. Angefangene Viertelstunden zählen nach der Pauschalformel voll.

Schritt 3 — nachrechnen. Die Ausfallarbeit lässt sich für Anlagen in der Pauschal-Abrechnung selbst nachvollziehen. Der kostenlose Check macht das mit dem 33-stelligen EEG-Anlagenschlüssel, ohne Konto.

Schritt 4 — beim Netzbetreiber melden. Benennen Sie Anlage, Datum, Uhrzeit und die konkrete Maßnahme. Je präziser die Angabe, desto weniger Rückfragen. Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet der Netzbetreiber; eine Zusage darüber kann Ihnen niemand geben, der nur die veröffentlichten Daten nachrechnet.

Was sich an der Abrechnung noch ändert

Die Pauschalformel bleibt vorerst der Maßstab für viele Anlagen. Nach der Festlegung BK6-23-241 vom 07.05.2026 (Anlage „BilAReM", gültig ab 01.07.2026) bleiben Bestandsanlagen bis zum 31.12.2028 in der Pauschal-Abrechnung; Anlagen ohne Viertelstundenmessung darüber hinaus. Für die Verjährung ändert das nichts — die drei Jahre laufen unabhängig davon, nach welchem Verfahren die Menge bestimmt wird.

Wichtiger für die Praxis ist die zeitliche Schere: Die Bewertung erfolgt seit der Novelle viertelstundenscharf mit dem BDEW-Mischpreis, die Auszahlung kommt aber verzögert. Wer seine Gutschriften nur einmal im Jahr durchsieht, verliert dadurch leicht ein halbes Jahr Reaktionszeit. Ein monatlicher Abgleich ist die einfachere Lösung als eine Aufarbeitung kurz vor Silvester.

Kurz zusammengefasst

Drei Jahre ab Ende des Entstehungsjahres sind der Regelfall. Für Maßnahmen aus 2023 endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2026, für 2024 ein Jahr später. Ob im Einzelfall ein späterer Fristbeginn, eine Hemmung oder ein Neubeginn greift, lässt sich nur anhand Ihrer Unterlagen beurteilen. Einen Überblick über die übrigen Fristen und Begriffe rund um das Thema gibt der Ratgeber Redispatch, einfach erklärt.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung Ihres konkreten Anspruchs, insbesondere zu Fristbeginn und Hemmung, wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Wann verjährt ein Anspruch aus dem Jahr 2023?

Nach den §§ 195, 199 BGB gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus 2023 verjähren damit im Regelfall mit Ablauf des 31.12.2026. Im Einzelfall kann der Fristlauf abweichen, etwa durch Hemmung.

Zählt das Datum der Abregelung oder das Datum der Gutschrift?

Maßgeblich ist, wann der Anspruch entstanden ist — im Regelfall also das Jahr der Abregelung, nicht das Jahr, in dem die Abrechnung kam. Dass Gutschriften mit mehreren Monaten Verzug eintreffen, verlängert die Frist nicht automatisch.

Was bedeutet Hemmung der Verjährung?

Während einer Hemmung läuft die Frist nicht weiter, das Fristende verschiebt sich entsprechend nach hinten. Verhandlungen über den Anspruch können eine Hemmung auslösen. Ob eine konkrete Korrespondenz mit dem Netzbetreiber dafür ausreicht, hängt vom Inhalt und Verlauf ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Mein Netzbetreiber veröffentlicht nicht auf redispatchdaten.de. Habe ich dann keinen Anspruch?

Nein. Die fehlende Veröffentlichung sagt nichts darüber aus, ob es Maßnahmen gab. Sechs Netzbetreiber veröffentlichen dort (Stand 22.08.2026). Andernfalls bleiben die Anfrage beim Netzbetreiber und eigene Messwerte aus Wechselrichter oder Zähler.

Wie finde ich heraus, ob eine Maßnahme in der Gutschrift fehlt?

Legen Sie die veröffentlichten Maßnahmen und Ihre Abrechnungen monatsweise nebeneinander. Typische Abweichungen sind fehlende Maßnahmen, zu kurz angesetzte Zeiträume oder nicht bewertete Viertelstunden. Die Ausfallarbeit nach der Pauschalformel können Sie selbst nachrechnen.

Bringt eine formlose E-Mail an den Netzbetreiber etwas gegen die Verjährung?

Das lässt sich allgemein nicht sagen. Eine Nachricht kann Ausgangspunkt von Verhandlungen sein, muss es aber nicht. Heben Sie den Schriftverkehr mit Datum auf und lassen Sie die Wirkung im Zweifel anwaltlich prüfen, statt sich darauf zu verlassen.

Quellen und Stand

Rechtsgrundlagen: §§ 195, 199 BGB (regelmäßige Verjährung, drei Jahre ab Ende des Entstehungsjahres), § 13a EnWG (Anspruch auf angemessenen finanziellen Ausgleich für die Ausfallarbeit) sowie die EnWG-Novelle vom 23.12.2025 (Direktzahlung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber, viertelstundenscharfe Bewertung mit dem BDEW-Mischpreis). Zur Mengenermittlung: BNetzA-Festlegung BK6-20-059 vom 06.11.2020, Anlage 1, Kapitel 3.2.3.3 (Pauschalformel und Anlagenfaktor-Tabelle) und BNetzA-Festlegung BK6-23-241 vom 07.05.2026, Anlage „BilAReM", gültig ab 01.07.2026. Die Angabe zu den sechs auf redispatchdaten.de veröffentlichenden Netzbetreibern hat den Stand 22.08.2026. Stand des Beitrags: 22.08.2026.

Dieser Beitrag ordnet allgemein ein und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Abrechnung Ihres Netzbetreibers.

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